Was besagt § 3 Nr. 34 EStG?
Der § 3Nr. 34 EStG (Einkommensteuergesetz) ist darauf ausgelegt, Arbeitgeber dabei zu unterstützen, die Gesundheit Deiner Mitarbeiter zu fördern. Als TOP-Arbeitgeber kannst Du Deinen Angestellten jährlich ein Budget für gesundheitsfördernde Leistungen steuerfrei anbieten. Diese Regelung bezieht sich nicht auf alle Arten von Kosten. Ausgaben für Freizeitaktivitäten wie Urlaub oder Unterhaltung sind natürlich kein Teil dieser Förderung. Die Höhe des jährlich abzugsfähigen Leistungsbudgets ist auch begrenzt. Darüber hinaus müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um nach § 3 Nr. 34 EStG Geltung zu finden.
§ 3 Nr. 34 EStG – Was ist das?
Der § 3Nr. 34 EStG regelt eine Form der betrieblichen Gesundheitsförderung, die durch den Staat gefördert wird. Du kannst im Rahmen des Gesetzes bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei für jeden Mitarbeiter einsetzen.
Es handelt sich bei der Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber um eine weitere erbrachte Leistung. Dabei ist es eine Leistung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn berechnet wird. Da sie von der Einkommensteuer befreit ist, gibt es auch keine Verpflichtungen für einen Lohnsteuerabzug. Welche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung aber genau berechnet werden dürfen, wurde am 20. April 2021 festgehalten.
Hier hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Umsetzungshilfe veröffentlicht. Diese genauen Maßnahmen, welche nicht mit § 3 Nr. 34 EStG versichert werden. Dazu zählen etwa:
- Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios
- physiotherapeutische Behandlungen
- Essensgutscheine bzw. Zuschüsse zur Kantinenverpflegung
- Eintrittsgelder für Saunen, Schwimmbäder, Tanzschulen etc.
- nicht zertifizierte Präventionskurse
Dies sind nur ein paar Beispiele. Es gibt noch mehr Einschränkungen bezüglich der Förderung. Eine weitere Einschränkung ist, dass alle Mitarbeiter gleichermaßen von den steuerfreien Leistungen profitieren müssen. Es darf nicht auf einzelne Mitarbeiter in Deinem Unternehmen beschränkt werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
Welche Angebote Du nutzen kannst
Nun stellt sich aber die Frage, welche Angebote Du nach § 3 Nr. 34 EStG überhaupt effektiv nutzen darfst. Es gibt Maßnahmen, die als Gesundheitsförderung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gelten. Dazu zählen zum Beispiel:
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- gesundheitsfördernde Ausstattungen am Arbeitsplatz
- Aufwand für Sport- und Übungsgeräte am Arbeitsplatz (z. B. Fitnessraum)
- Förderung von Mannschaftssportarten (nur für Betriebssportgemeinschaften)
- Maßnahmen zur Prävention spezifisch berufsbedingter verstärken
- Analyseleistungen zur Bedarfsfeststellung
Welche Maßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG als steuerfrei gelten dürfen, wird im Einzelfall geprüft. Die Zertifizierungen müssen den Anforderungen des Gesetzgebers entsprechen. Gelten sie nicht der betrieblichen Gesundheitsförderung, werden die Leistungen wie eine Gehaltserhöhung behandelt. Damit sind sie steuerpflichtig. Es müssen Einkommens-, Lohnsteuer- und Sozialabgaben entrichtet werden.
Doch es gibt laut § 3 Nr. 34 EStG noch eine weitere Möglichkeit, eine (bKV) hinzuzuziehen. Auch ihr Angebot kann genutzt werden, solange dieses den Anforderungen der § 20 SGB V bzw. § 20b SGB V (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) entspricht. Dabei liegen Programm im Fokus, die insbesondere Maßnahmen fördern, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern.
Hier ein paar Beispiele
- Prävention von Stress am Arbeitsplatz
- Suchtprävention
- Bewegungsprogramme
- Ernährungsberatung
- weitere Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens
Das Leistungsangebot einer betrieblichen Gesundheitsförderung fällt über eine bKV deutlich größer aus. Vielleicht sollten Sie darüber nachdenken, diese Herangehensweise zu verwenden, um § 3 Nr. 34 EStG maximal zu nutzen.
Herkömmliche Benefits werden nicht gefördert
Viele Unternehmen nutzen Tankgutscheine oder andere Mitarbeiter-Benefits , um alle Angestellten in ihrem Betrieb zufriedenzustellen. Doch tun sie das überhaupt? Mit solchen Vorteilen wie dem Tankgutschein fördern sie nur qualifizierte, die ein Auto besitzen.
Die gesamte Belegschaft wird gar nicht angesprochen. Einen Bezug zur Mitarbeitergesundheit gibt es auch nicht. Leistungen wie die Übernahme vom Beitrag für das Fitnessstudio werden auch von § 3 Nr. 34 EStG nicht eingeschlossen. Auch hier entsteht kein gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil. Fitness kann zwar die Gesundheit fördern. Doch auch hier wird nicht die gesamte Belegschaft angesprochen. Nutzen Sie dieses Angebot nur zuverlässig, sterben Sie bereits das Fitnessstudio in ihrer Freizeit nutzen. Außerdem handelt es sich hierbei nicht um einen Benefit mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
So machst Du es richtig: Gesundheit-Benefit-System
Die richtige Herangehensweise ist Dein eigenes Gesundheit-Benefit-System . Du bietest Deinen Mitarbeitern eine Reihe von Leistungen, welche Du ganz individuell auf Deinen Betrieb abstimmen kannst. Deine Mitarbeiter können sie über ein Gesundheitsbudget ganz ihren Bedürfnissen entsprechend abrufen.
Da diese Form der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber sogar noch gefördert WIRD, kannst Du ebenfalls profitieren. Für gerade einmal 30 Euro im Monat pro Mitarbeiter kannst Du bereits für jeden über 1.000 Euro einen Netto-Mehrwert herausholen!
Lasse Dich noch heute von unseren Experten beraten. Da es sich bei dem Gesundheit-Benefit-System um einen emotionalen Lohnbestandteil handelt, gibt es zahlreiche weitere Vorteile. Zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind erbrachte Leistungen wie diese für die Mitarbeiterzufriedenheit gefördert .
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